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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich Vorteilsausgleich für Nutzungen besteht, wenn der Hersteller den Käufer durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierender Motorsteuerungssoftware konkludent täuscht. Die Täuschung liegt in der konkludenten Erklärung, dass der Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist und es über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, was bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht der Fall ist und den Widerruf der Typgenehmigung sowie die Stilllegung des Fahrzeugs drohen lässt. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit, da der Vertrag nicht den berechtigten Erwartungen entsprach und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |