Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm v. 09.01.2020: Zur Substantiierungspflicht bei behaupteter Manipulationssoftware im Abgasskandal und sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB)




Das OLG Hamm (Urteil vom 09.01.2020 - 13 U 235/18) hat entschieden:

   Die tatsächlichen Voraussetzungen einer deliktischen Haftung wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) sind nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, wenn der Kläger den Einbau einer unzulässigen Manipulationssoftware in einem Fahrzeug ohne greifbaren Anhaltspunkt willkürlich "aufs Geratewohl" behauptet. Ein solcher Vortrag ist als unsubstantiiert und unbeachtlich "ins Blaue hinein" anzusehen, insbesondere wenn jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkt für den Einsatz einer Manipulationssoftware fehlt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer mangels vertraglicher Beziehung zwischen den Parteien allein denkbaren deliktischen Haftung der Beklagten sind vom Kläger nicht ausreichend konkret vorgetragen worden. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers, wonach in dem von ihm erworbenen F U eine Abschalteinrichtung eingebaut sei, unsubstantiiert ist.

Dabei mag dahinstehen, ob die Beklagte im vorliegenden Fall überhaupt passiv legitimiert ist. Denn es ist streitig, ob die Beklagte den in dem F U verbauten Motor entwickelt oder hergestellt hat. Selbst wenn man aber gleichwohl davon ausginge, dass die Beklagte passiv legitimiert wäre, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Nach § 826 BGB ist derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt. Voraussetzung ist also eine Schadenszufügung, die auf einer schädigenden Handlung beruht, die aus objektiver Sicht als sittenwidrig einzustufen ist, weil sie nach ihrem Inhalt bzw. Gesamtcharakter im Widerspruch zum Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden steht und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH NJW 2017, 250, 251 f.).

Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nicht ausgegangen werden.

Den Ansatz des Klägers, eine sittenwidrige Schädigungshandlung sei darin zu sehen, dass die Beklagte in den F U #.# TDI (Euro 5) einen Motor mit einer unzulässigen Manipulationssoftware in Form einer Abschalteinrichtung eingebaut habe, hat das Landgericht zu Recht als unbeachtlichen Vortrag "ins Blaue hinein" angesehen.

Der Kläger hat hierzu behauptet, eine erste Abschaltvorrichtung diene dazu, das Emissionskontrollsystem in Bezug auf Stickoxide rollenstandsoptimiert darzustellen. Eine zweite Abschalteinrichtung sei dazu bestimmt, die Leistung und damit den Verbrauch zu drosseln, damit auf dem Rollenprüfstand weniger Emissionen im Hinblick auf CO² und weitere Schadstoffe festgestellt werden könnten. Dabei sei neben der üblichen Systemsteuerung der O GmbH ein weiteres Steuergerät eingesetzt worden, nämlich ein E (E).

Diesen Tatsachenvortrag hat die Beklagte mit dem Hinweis bestritten, es könne in technischer Hinsicht keine 2 Motorsteuerungsgeräte für einen Motor geben. Zudem bleibe offen, was der Kläger mit der "üblichen Systemsteuerung" der O AG meine, weshalb dieser Vortrag des Klägers in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend und für die Beklagte nicht einlassungsfähig sei (GA 00). In der Berufungserwiderung hat die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Klägers kein E-Steuergerät verbaut ist (GA 002). Vor diesem Hintergrund ist der weitere Vortrag des Klägers, der in dem von ihm erworbenen Fahrzeug verbaute 3,0 l Motor der ##-Modellreihe gehöre zu denjenigen, die in dem Bericht der Untersuchungskommission "F" des Bundesverkehrsministeriums vom 22.04.2016 als nicht der Abgasnorm entsprechend getestet worden seien, als unsubstantiiert zu qualifizieren. Denn auf Seite 72 des Berichts findet sich der Hinweis, dass der D D0 ## #.# l Euro 5 im NEFZ kalt und NEFZ warm den Grenzwert erfüllt. Bei dem in dem Bericht genannten Motor handelte sich genau um den Motor, der in dem Fahrzeug des Klägers verbaut worden ist.

Der weitere unter Beweis gestellte Vortrag des Klägers erschöpft sich in reinen Spekulationen, die in erster Linie darauf gründen, dass die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten AB 002 Motoren mit Abschalteinrichtungen ausgestattet waren.

Einen Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes, wonach der streitgegenständliche F U mit der Norm Euro 5 ebenfalls von dem Abgasskandal betroffen sein soll, hat der Kläger nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat der Kläger vorgetragen, dass an seinem Fahrzeug ein Software-Update auf amtliches Verlangen aufgespielt worden sein soll bzw. dass eine solche Maßnahme zu erwarten sein wird. Schließlich konnte der Kläger auch nicht vortragen, dass die Kraftfahrt-Zulassungsbehörde ihm die Stilllegung seines Fahrzeugs angedroht hat.

Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der streitgegenständliche Fahrzeugtyp einschließlich des Motors nach Bekanntwerden des Abgasskandals beim Kraftfahrtbundesamt vorgestellt und untersucht wurde. Zu einem Rückruf kam es gleichwohl nicht. Bei dieser Sachlage liegen die strengen Anforderungen eines rechtsmissbräuchlichen und damit unzureichenden Sachvortrags vor (vgl. OLG Koblenz, Urt. vom 18.06.2019, 3 U 416/19, Juris Rz. 35).

Soweit der Kläger sich erstinstanzlich darauf berufen hatte, es seien bestimmte D-Modelle ebenfalls mit Abschalteinrichtungen ausgestattet worden, besagt dies nichts darüber, dass auch der vom Kläger erworbene F U mit einer solchen Abschalteinrichtung ausgestattet worden ist. Entsprechendes gilt für in den Vereinigten Staaten von Amerika zugelassene Fahrzeuge. Zu diesen Fahrzeugen trägt die Beklagte unwidersprochen vor, diese seien aufgrund anderer Grenzwerte nicht mit den in Deutschland be- und vertriebenen Fahrzeugen baugleich. Beweis für seine gegenteilige Behauptung hat der Kläger erstinstanzlich nicht angeboten.

Bei dieser Sachlage weist der Sachvortrag des Klägers erkennbar keine Substanz auf und ist willkürlich aus der Luft gegriffen. Er rechtfertigt nicht die Durchführung einer Beweisaufnahme. Grundsätzlich ist bei der Annahme einer "ins Blaue hinein" aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, weil es einer Partei durchaus möglich sein muss, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (OLG Koblenz, Urteil vom 28. Mai 2019,3 U 416/19, Juris Randziffer 32). Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann anzunehmen, wenn eine Partei ohne greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" Behauptungen aufstellt (BGH NJW-RR 2003, 69, 70). Diese Voraussetzungen sind nach der Auffassung des Senats vorliegend gegeben. Denn es fehlt jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkt für den Einsatz einer Manipulationssoftware wie bei Fahrzeugen mit dem AB 002 Motor (OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2019, 28 U 36/18; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.02.2019, 1 U 50/18; OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2019, 7 U 169/18). Insbesondere mangelt es an Anknüpfungspunkten, dass und warum davon auszugehen sein könnte, dass der hier verbaute AB 001-Gen 2 Motor ebenfalls von dem Dieselskandal betroffen sein soll. Die Hinweise des Klägers zu etwaigen Manipulationen an 3l-Motoren bei D mit vermeintlich viel zu kleinen Adblue-Tanks gehen ins Leere, da der U des Klägers nicht über einen AdBlue-Tank verfügt. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass der Kläger in der Berufungsbegründung zwar darauf hinweist, Modelle vom Typ D 0 #.# TDI seien als EURO 5 Fahrzeuge vom Bundesverkehrsministerium getestet worden, wobei festgestellt worden sei, dass diese Fahrzeuge die gesetzlichen Grenzwerte um das 5,5-fache überschritten hätten. Dass das Verkehrsministerium das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung festgestellt hätte, hat der Kläger jedoch selber nicht behauptet (GA 006 ff.). Soweit der Kläger darauf verweist, das Kraftfahrtbundesamt habe am 21.01.2018 einen Rückruf von 127.000 D-Modellen mit #.#-TDI-Motor und Abgasnorm Euro 6 mit dem Nachfolgemotor AB 003 ### angeordnet, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb unerheblich, weil der im Fahrzeug des Klägers verbaute AB 001-Gen. 2 Motor nicht derselbe Motor ist.

Den Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29.10.2019, das Fahrzeug verfüge über ein OBD-System und damit über eine unzulässige Abschalteinrichtung, hat die Beklagte bestritten, sodass der Kläger mit seinem erstmals zweitinstanzlich vorgetragenen Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für die weitere Behauptung des Klägers, das Fahrzeug verfüge über ein als unzulässig zu qualifizierendes Thermofenster.

Ebenfalls unbeachtlich ist der Vortrag des Klägers, die Deutsche Umwelthilfe habe bei der Prüfung eines F U mit der Schadstoffklasse EURO 5 festgestellt, dass die Grenzwerte für Stickstoff beim Betrieb des Fahrzeugs auf der Straße um ein Vielfaches überschritten worden seien (GA 008). Denn die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass es sich - was sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht der S entnehmen lässt - bei dem geprüften Fahrzeug um einen F U mit #0# PS gehandelt habe, wohingegen das Fahrzeug des Klägers nur 000 PS hat.

Das Bestehen anderer Ansprüche hat der Kläger nicht konkret dargelegt. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert bereits daran, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte den Kläger getäuscht haben könnte. Zudem fehlt es - da der Einsatz einer Manipulationssoftware nicht substantiiert vorgetragen wurde - an der konkreten Darlegung, dass der Kläger einen Schaden erlitten haben könnte. Damit scheiden auch sämtliche anderen vom Kläger bemühten Anspruchsgrundlagen aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert wird auf 45.316,03 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2020/13_U_235_18_Urteil_20200109.html - DE:OLGHAM:2020:0109.13U235.18.00

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