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Die tatsächlichen Voraussetzungen einer deliktischen Haftung wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) sind nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, wenn der Kläger den Einbau einer unzulässigen Manipulationssoftware in einem Fahrzeug ohne greifbaren Anhaltspunkt willkürlich "aufs Geratewohl" behauptet. Ein solcher Vortrag ist als unsubstantiiert und unbeachtlich "ins Blaue hinein" anzusehen, insbesondere wenn jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkt für den Einsatz einer Manipulationssoftware fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |