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1. Eine Zurechnung der Arglist der Fahrzeugherstellerin gegenüber dem Fahrzeughändler findet in Fällen des sog. "VW-Abgasskandals" nicht statt. Der Fahrzeughändler ist auch nicht Erfüllungsgehilfe der Herstellerin (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13 - ; im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 - 28 U 101/18 - ). 2. Eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne der §§ 6, 27 EG-FGV wird nicht deshalb ungültig, weil sie inhaltlich unrichtig ist. Das ist eine Frage des Typengenehmigungsverfahrens; für die Bescheinigung gilt ein formeller Gültigkeitsbegriff (im Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 16.07.2018 - 5 U 82/17 -). 3. Auch ein Verstoß gegen § 27 EG-FGV würde nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages gemäß § 134 BGB führen (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2019 - 28 U 101/18 -). (Leitsätze des Gerichts) |