|
Die Verwendung von sogenannten Thermofenstern in Dieselfahrzeugen stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar, da keine besondere Verwerflichkeit erkennbar ist. Eine rechtswidrige Täuschung des Klägers im Sinne des § 263 StGB oder unwahre Angaben nach § 16 UWG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |