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Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises im Dieselskandal setzt eine Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus, sofern der Verkäufer nicht selbst getäuscht hat. Das arglistige Handeln des Herstellers ist dem Verkäufer nicht zuzurechnen, sodass eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung aus diesem Grund nicht gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |