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Den Frachtführer kann zumindest im Rahmen einer dauernden Geschäftsbedingung die Verpflichtung treffen, die Identität des "aufgeladenen" Containers mit demjenigen Container zu überprüfen, auf den sich der Frachtvertrag beziehen sollte; eine diesbezügliche Pflichtverletzung kann jedoch im Einzelfall hinter dem Fehlverhalten der Absenderin (hier: Vertauschen eines Containers im Rahmen der Abläufe im Terminal) vollständig zurücktreten. (Leitsätze des Gerichts) |