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OLG Hamm v. 09.12.2019: Pflicht des Frachtführers zur Überprüfung der Containeridentität; Zurücktreten der Haftung bei Absenderfehler




Das OLG Hamm (Urteil vom 09.12.2019 - 18 U 110/18) hat entschieden:

   Den Frachtführer kann zumindest im Rahmen einer dauernden Geschäftsbedingung die Verpflichtung treffen, die Identität des "aufgeladenen" Containers mit demjenigen Container zu überprüfen, auf den sich der Frachtvertrag beziehen sollte; eine diesbezügliche Pflichtverletzung kann jedoch im Einzelfall hinter dem Fehlverhalten der Absenderin (hier: Vertauschen eines Containers im Rahmen der Abläufe im Terminal) vollständig zurücktreten.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Frachtvertrag

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 6.9.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


I. Antrag zu a) bezüglich des Schadens am transportierten CRASTIN im Container Nr. ####000000-9

Es besteht keine Haftung der Beklagten für Beschädigungen des Inhalts in dem am 10.8.2016 transportierten und entladenen Container Nr. ####000000-9.

1.

Allerdings ist der auf eine Haftung dem Grunde nach gerichtete Feststellungsantrag zulässig.

a)

Die Klägerin hat jedenfalls in zweiter Instanz dargelegt, ihrerseits als Partnerin des Logistik-Vertrags mit der E Q GmbH mit dem Transport des Containers ####000000-9 zu Bunker 23 beauftragt gewesen zu sein. Daraus ergibt sich mit der für eine Feststellungsklage auf Ersatz von Vermögensschäden erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin ihrerseits einer Haftung ausgesetzt ist, die ihren Grund in der Entstehung eines Schadens durch die Vermischung des Containerinhalts mit einem anderen Kunststoff (in Bunker 13) hat. Dass eine solche Vermischung zu einer Wertminderung führt, ergibt sich schon aus dem - undatierten - Schreiben der E Q GmbH, das als Anl. K7 vorgelegt worden ist. Ob daneben auch Ansprüche der Eigentümerin des Containerinhalts, nach Darstellung der Klägerin also der O T., gegenüber der Klägerin bestehen, etwa aus einer Schutzwirkung des Logistikvertrags, kann dahinstehen.

Dass sich die Klägerin bislang keiner konkreten Inanspruchnahme durch die E Q GmbH oder der O T. ausgesetzt sieht, steht der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme nicht entgegen, weil nicht davon auszugehen ist, dass die infolge der Vermischung Geschädigten auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Klägerin endgültig verzichten.

Die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin entfällt auch dann nicht, wenn sie, wie die Beklagte meint, jeglichen Ansprüchen mit Erfolg die Verjährungseinrede entgegenhalten kann. Die Entscheidung, sich ihren Vertragspartnern gegenüber auf Verjährung zu berufen, liegt allein bei der Klägerin. Bei dieser Entscheidung ist sie nicht gehalten, Interessen der Beklagten zu berücksichtigen. Offen bleiben kann deshalb, ob der Klägerin gegenüber überhaupt eine Haftbarhaltung erfolgt ist und ob die Klägerin solche ihr gegenüber geltend gemachte Ansprüche zurückgewiesen hat.

b)

Die Klägerin kann auch nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage in Gestalt der Klage auf Befreiung von bestimmten Verbindlichkeiten verwiesen werden. Das setzte voraus, dass die Klägerin mit konkreten Schadensersatzforderungen Dritter konfrontiert worden ist, woran es fehlt (s.a. BGH, Urt. vom 18.3.2010, Az. I ZR 181/08, NJOZ 2011, S. 244, Rn. 23).

c)

Die Erhebung einer Feststellungsklage war jedenfalls im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit zulässig.

Klägerin hat dargelegt, sie habe sich im Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch keiner bezifferten Ersatzforderung wegen des im Container ####000000-9 transportierten Materials ausgesetzt gesehen. Dem steht die Darstellung der Beklagten, es lägen Zahlen vor, die ihr eine Bezifferung des Schadens erlaubten, nicht entgegen. Denn die Klägerin hat sich plausibel dahin eingelassen, sie sei weder aufgrund des Schreibens der E Q GmbH (Anl. K7) noch aufgrund der Feststellungen im Gutachten H zur Bezifferung in der Lage.

Auf die Frage, ob zwischenzeitlich eine Bezifferung möglich geworden ist, kommt es nicht an. Eine Feststellungsklage bleibt zulässig, auch wenn im weiteren Prozessverlauf eine Bezifferung möglich wird (Zöller/Greger § 256 Rn. 7c unter Hinweis auf BGH NJW 1999, S. 639).

d)

Soweit die Klägerin ihren Antrag in der Berufungsinstanz nunmehr auch auf abgetretene Ansprüche der O T. stützt, handelt es sich um eine Klageerweiterung, die jedoch gem. § 533 ZPO zulässig ist.

2.

Die Beklagte haftet der Klägerin aber nicht wegen der Beschädigung des übernommenen Guts im Container Nr. ####000000-9.

a)

Ansprüche wegen einer Beschädigung des im transportierten Container befindlichen Materials ergeben sich nicht aus § 425 Abs. 1 HGB.

aa)

Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Frachtvertrag über die Beförderung dieses Containers zustande gekommen ist.

Es ist davon auszugehen, dass der Frachtvertrag erst mit Aushändigung des Auslieferungsscheins im Büro der Klägerin an den Fahrer der Beklagten zustande gekommen ist. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt verbindliche Erklärungen in Bezug auf einen bestimmten Transportauftrag hat zukommen lassen. Soweit sie in der Klageschrift vorgetragen hat, die Beauftragung sei "ausweislich" des "Abholavis" (Anlage K2) erfolgt, hat sich diese Darstellung durch die Aussage des Mitarbeiters der Klägerin und Zeugen S als unzutreffend erwiesen; danach ist das "Abholavis" nachträglich erstellt worden, um eine Zuordnung des (Transport-)Vorgangs zur (Fracht-)Zahlung vorzunehmen. Selbst wenn dieses "Abholavis" aber als Grundlage der Auftragserteilung anzusehen wäre, ergibt sich daraus, dass der Container Nr. ####000000-7 zu Bunker 13 zu befördern ist; die Überschrift "Container 7380" hatte auch für die Beklagte erkennbar nicht den Sinn, den zu befördernden Container zu benennen, sondern die Ziffernfolge 7380 bezeichnete im Geschäftsverkehr unter den Parteien das Fahrzeug der Beklagten.

Zwischen den Parteien bestand auch kein Rahmenvertrag, aufgrund dessen einzelne Transportaufträge im Wege von bloßen Weisungen erteilt worden sein könnten.

Aus dem Auslieferungsschein ("Auslieferung lose Ware") ergab sich jedoch eindeutig, dass der Container Nr. ####000000-7 zum Bunker 13 zu befördern war. Geladen wurde - durch den Staplerfahrer der Klägerin - versehentlich der Container ####000000-9. Diesem rein tatsächlichen Ladevorgang kommt nicht die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Abänderung des Frachtvertrags dahingehend zu, dass nunmehr der tatsächlich verladene Container zu Bunker 13 verbracht werden sollte, schon weil der Frachtvertrag ein Konsensual- und kein Realvertrag ist. Nähme man hingegen eine solche - verbindliche - Abänderung (durch eine konkludente Weisung des Staplerfahrers) an, fiele der Beklagten ohnehin keinerlei Pflichtverletzung zur Last, weil sie den Auftrag ausgeführt hätte, wie er ihr (schließlich) erteilt worden ist.

bb)

Die Frage, ob die Beförderung des Containers ####000000-9 aufgrund eines Frachtvertrags oder ohne einen solchen erfolgt ist, kann jedoch dahinstehen, weil § 425 Abs. 1 HGB auch im erstgenannten Fall nicht anwendbar ist.

Denn der Schaden an dem übernommenen Gut ist nicht in der Obhutszeit der Beklagten entstanden. Dieser Obhutszeitraum endete kontinuierlich mit dem Übergang des im Container befindlichen Materials in die Schläuche bzw. Zuleitungen des Bunkers 13 (s. BGH, Urt. vom 19.4.1982, Az. II ZR 136/81, LM § 606 HGB Nr. 7). Zu diesen Zeitpunkten war das jeweils in die Obhut des Empfängers übergehende Material noch unvermischt und folglich unbeschädigt.

Der Grundsatz, wonach in dem Fall, dass das Gut nach dem Frachtvertrag vom Frachtführer zu entladen ist, die Ablieferung nicht vor der Beendigung der vertragsgemäßen Entladung eintritt (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Schaffert, HGB, 3. Aufl. 2015, § 425 Rn. 26; Koller, a.a.O., § 412 Rn. 30 a.E.), führt hier nicht zu anderen Ergebnissen. Dieser Grundsatz darf nicht dahin verstanden werden, dass bei Massengütern die Ablieferung insgesamt auf den Zeitpunkt hinausgeschoben wird, zu dem auch die letzte Materialeinheit den jeweiligen Transportbehälter verlassen hat. Vielmehr bleibt es dabei, dass sich der Abliefervorgang kontinuierlich vollendet.

b)

Eine Haftung der Beklagten kommt auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Betracht.

aa)

Allerdings ist nach Auffassung des Senats auch im vorliegenden Fall eine Verpflichtung - und nicht nur eine Obliegenheit - der Beklagten als Frachtführerin zur Prüfung der "Identität" des übernommenen Containers zu bejahen.

Zwar ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht aus Ziff. 7.2.1 ADSp 2016, denn dieses Regelwerk ist, wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt, zwischen den Parteien ohnehin nicht vereinbart worden.

Gleichwohl hat ein Frachtführer bereits im Rahmen vorvertraglicher Schutzpflichten mit zumutbarem Aufwand dafür zu sorgen, dass das Interesse seines (späteren) Vertragspartners an der Unversehrtheit seiner Rechtsgüter gewahrt bleibt (z.B. Koller, a.a.O., § 407 HGB Rn. 42). Das gilt auch dann, wenn es, wie im vorliegenden Fall anzunehmen ist, gar nicht zum Abschluss eines Frachtvertrags über den betreffenden Container gekommen ist. Denn jedenfalls bestand zwischen den Parteien eine dauernde Geschäftsverbindung, infolge derer die Beklagte gehalten war, auf die Belange der Klägerin beim "Handling" der Container besondere Rücksicht zu nehmen.

Der Existenz einer solchen Verpflichtung steht auch nicht entgegen, dass dem Frachtführer eine eigentliche Übernahmekontrollpflicht in Bezug auf das zu befördernde Gut grundsätzlich nur durch ausdrückliche vertragliche Abrede auferlegt werden kann (s. Münchener Kommentar HGB/Thume, 3. Aufl. 2014, HGB § 407 Rn. 68), wozu es hier (auch) nicht gekommen ist. Denn im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Kontrolle der Eigenschaften bzw. des Zustands des übernommenen Guts, sondern nur um eine Kontrolle der Identität des verladenen mit dem nach dem erkennbaren Willen des Absenders zu transportierenden Gut.

Eine solche Verpflichtung zur Identitätsprüfung ist zumindest dort anzunehmen, wo der Frachtführer angesichts der äußerlichen Ähnlichkeit der Frachtstücke mit der Möglichkeit einer "Vertauschung" rechnen muss und wo er zugleich selbst unproblematisch die Identität prüfen kann. Beides war hier der Fall. Denn es ist davon auszugehen, dass der Fahrer der Beklagten, wie er selbst bekundete und wie sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, ein Exemplar des (doppelt) ausgehändigten Auslieferungsscheins behielt, so dass ihm die Bezeichnung (Nummer) des zu verladenden und zu befördernden Containers ohne weiteres erkennbar war. Da der Container auf allen Seiten mit einer gut lesbaren Ziffernfolge gekennzeichnet war, hätte eine Kontrolle seitens der Beklagten bzw. ihres Fahrers aus dem Stehgreif vorgenommen werden können. Auch der Umstand, dass sich die Ziffernfolgen an dem Container nach der Verladung nicht mehr auf Augenhöhe des Fahrers, sondern "weiter oben" befanden, wie der Zeuge I erläuterte, ändert daran nichts.

bb)

Die Pflichtverletzung der Beklagten durch Unterlassen einer "Identitätskontrolle" tritt jedoch hinter dem eigenen Fehlverhalten der Klägerin (bzw. ihres Staplerfahrers) vollständig zurück (§ 254 Abs. 1 BGB).

Der Schaden ist nämlich maßgeblich durch Gefahren im Zusammenhang mit dem Beladen des "falschen" Containers verursacht worden. Die Beherrschung dieser Gefahren oblag jedoch der Klägerin.

(1)

Auf die Beladung des Containers selbst hatte die Beklagte keinen Einfluss. Das "Herausgreifen" und Verladen des "richtigen" Containers aus einer Vielzahl von äußerlich (bis auf die Nummerierung) gleichen Behältnissen stellt eine offenkundige Kernkompetenz jedes Logistikzentrums dar, auf dessen Vorhandensein auch die Beklagte vertrauen durfte. Weisungen zur Kontrolle des aufgeladenen Containers mit den ihr ausgehändigten Unterlagen bestanden nicht. Für die Beklagte war auch nicht erkennbar, dass die Klägerin auf eine solche Kontrolle ihrerseits angewiesen war oder darauf vertraute.

Die Beklagte hatte auch keine konkrete Veranlassung, in dem technisierten Terminal der Klägerin mit einer Fehlverladung von Containern zu rechnen. Dass es bereits zuvor einmal zu der Beladung mit einem "falschen" Container gekommen sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend.

Zwar hat der Zeuge S bei seiner zweiten Vernehmung erwähnt, die Fahrer seien stets dahingehend belehrt worden, den verladenen Container zu überprüfen, doch ist nichts dazu vorgetragen, dass solche Belehrungen auch der Beklagten bzw. ihrem Personal zuteil geworden waren. Im Übrigen hat der Zeuge auch nicht erklärt, wie eine Überprüfung durch den Fahrer erfolgen soll, wenn ihm im Büro der Klägerin der Auslieferungsschein, wie der Zeuge S ebenfalls bekundet hat, jedenfalls in der Regel lediglich in einfacher Ausfertigung übergeben und von ihm sodann bereits vor der Beladung an den Staplerfahrer weitergereicht wird, so dass der Fahrer von diesem Zeitpunkt ab einen Abgleich der Containernummern nur noch aus der Erinnerung heraus vornehmen könnte.

Aus der Darstellung der Klägerin selbst ergaben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Eindruck erhalten hatte oder jedenfalls hätte erhalten müssen, die Klägerin rechne damit oder verlasse sich gar darauf, dass die Beklagte bzw. ihr Fahrer noch einen Abgleich zwischen den ihm vorliegenden Papieren und der Nummer des jeweils verladenen Containers vornehmen werde.

(2)

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte bzw. ihr Fahrer mit der Aufgabe betraut worden war, mittels des ausgehändigten Schlüssels den bezeichneten Bunker zu öffnen. Mit dem Akt dieser Öffnung der Einlassvorrichtungen zu einem letztlich "falschen" Bunker ist keine weitere Gefahr für das Gut gesetzt worden, die nicht bereits mit der Fehlverladung und der Aushändigung des Schlüssels selbst begründet worden war. Das folgt schon daraus, dass der Bunker unstreitig keinen Hinweis darauf enthielt, dass in ihn nur der Inhalt eines bestimmten Containers eingefüllt werden durfte. Im Übrigen ist der Fahrer der Beklagten, indem er sich darauf einließ, den Bunker selbst zu öffnen, lediglich im Interesse der Klägerin tätig geworden. Auch deshalb fällt eine etwaige dadurch eingetretene Gefahrerhöhung nicht der Beklagten, sondern der Klägerin zur Last.

(3)

Bei dieser Sachlage begründete die Klägerin in entscheidendem Maß die Gefahr der Schädigung des Gutes im Container durch die Einbringung in einen "falschen" Bunker. Die gleichwohl verbleibende Kontrollpflicht der Beklagten ist demgegenüber von geringer Bedeutung; ihre Verletzung bleibt in ihrem Gewicht hinter dem Fehler in den Betriebsabläufen der Klägerin jedenfalls weit zurück. Die Verursachungs- und Verschuldensanteile auf Seiten der Klägerin überwiegen in einem solchen Maß, dass auch eine Quotierung der Haftung, wie sie gem. § 254 Abs. 1 BGB möglich ist, nicht angemessen erscheint.

(4)

Offen bleiben kann, ob sich für den Fall etwas anderes ergäbe, dass die Beklagte am 10.8.2016 zugleich zwei Auslieferungsscheine und zwei Schlüssel erhalten hätte.

Bei einer solchen Fallgestaltung wäre zu erwägen, ob daraus eine gesteigerte Verwechslungsgefahr resultierte, die auch seitens der Beklagten bzw. ihres Fahrers zu einer gesteigerten Kontrollpflicht Anlass gab.

Von einem solchen Sachverhalt ist aber nicht auszugehen. Die Beklagte hat den Beweis geführt, dass ihrem Ehemann am Schadenstag zunächst nur ein Auslieferungsschein (freilich in doppelter Ausfertigung) mitgegeben wurde, und zwar für den Container ####000000-7. Das folgt aus der Aussage des Zeugen I, von deren Richtigkeit der Senat überzeugt ist. Dieser Zeuge, obwohl Ehemann der Beklagten und mithin am Ausgang des Rechtsstreits interessiert, ist glaubwürdig, weil er die Geschehnisse am 10.8.2016 sachlich, detailliert und widerspruchsfrei dargelegt hat, ohne das eigene Unterlassen der Kontrolle zu beschönigen. Auch der Zeuge S hat den Fahrer I als zuverlässig beschrieben; S selbst ist nach seiner Bekundung wegen der Auftragserteilung an dem betreffenden Tag nicht mit I in Kontakt getreten. Die Darstellung Is wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen P widerlegt, denn dieser hat bekundet, sich an die genauen Abläufe am betreffenden Tag nicht mehr erinnern zu können und sich auf die Darstellung des üblichen Geschehens beschränken zu müssen.

d)

Auch Ansprüche der Klägerin aus einer deliktischen Haftung der Beklagten, die sich aus § 831 Abs. 1 BGB wegen des Verhaltens ihres Fahrers ergeben kann, kommen nicht in Betracht.

Es kann dahinstehen, ob der Klägerin die Schadensersatzansprüche der Eigentümerin des transportierten Materials abgetreten worden sind, wie sie unter Vorlage eines entsprechenden Zessionsvertrags mit der O T. vom 23.8.2019 geltend macht. Denn die Beklagte hat sich jedenfalls gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet.

aa)

Das Maß und der Umfang der Pflicht des Geschäftsherrn zur Auswahl, Überwachung und Leitung des Verrichtungsgehilfen lassen sich nicht nach starren Regeln beurteilen, sondern nach der Verkehrsanschauung und den Besonderheiten des Falles (BGH, Urt. vom 30.1.1996, Az. VI ZR 408/94, NJW-RR 1996, 867). Danach trifft die Beklagte in Bezug auf den Einsatz ihres Ehemannes als Fahrer (und Entlader) des am 10.8.2016 übernommenen Containers ####000000-9 kein Verschulden.

bb)

Für ein Auswahlverschulden ist kein Raum.

Nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte bei der Einstellung ihres Ehemannes bzw. bei dessen Betrauung mit der Abwicklung der Transportaufträge der Klägerin sorgfaltspflichtwidrig handelte.

Bereits aus Darstellung der Zeugen S und I ergibt sich, dass der Fahrer der Beklagten jahrelang umsichtig und schadensfrei viele hundert Container transportiert und entladen hat, ohne dass es dabei zum Eintritt von Schäden, namentlich auch von Vermischungsschäden, gekommen ist.

cc)

"Vorrichtungen oder Gerätschaften", für deren Gestellung die Beklagte nach dem Vertrag bzw. der laufenden Geschäftsbeziehung (s.o.) zu sorgen hatte, waren in Ordnung und sind nicht schadensursächlich geworden.

dd)

Auch ein Überwachungs- oder Aufsichtsverschulden der Beklagten ist nicht erkennbar.

Die Beklagte hat, wie unstreitig wurde, regelmäßige Prüfungen des Verhaltens ihres Fahrers sowohl im Straßenverkehr als auch bei der Klägerin als Kundin vorgenommen, letzteres durch gelegentliche Anrufe bei dem in L-Z angesiedelten Disponenten der Klägerin. Anlass für die Beklagte, an der Fähigkeit und Gewissenhaftigkeit des Fahrers zur Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben zu zweifeln, ergaben sich daraus nicht. Namentlich gab es seitens der Klägerin nichts am Verhalten des Fahrers zu bemängeln, was seine Tätigkeit im Rahmen der Transporte anging; I galt vielmehr als besonders versiert und zuverlässig, wie der Zeuge S bekundete.

Weitere Pflichten trafen die Beklagte bei dieser Sachlage nicht. Namentlich ist es nicht Sache des Geschäftsherrn, seine Mitarbeiter auf sämtliche denkbaren Gefahren hinzuweisen, wenn er wie im vorliegenden Fall davon ausgehen kann, dass sie seinem Vertragspartner - hier der Klägerin - bekannt sind und von ihm beherrscht werden. Es ginge demgemäß zu weit, der Beklagten eine Entlastung gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB erst dann zuzubilligen, wenn sie sich von ihrem Fahrer regelmäßig auch die Betriebsabläufe auf dem Terminal der Klägerin hätte schildern lassen, diese auf etwaige Gefahren (auch) bezüglich einer Verwechslung von Containern untersucht, alsdann entsprechende Anweisungen formuliert sowie deren Einhaltung überprüft hätte.

Auch zur Nachholung oder Erneuerung von Kontrollanweisungen seitens der Beklagten in Bezug auf die übernommenen Container bzw. zu deren Überprüfung bestand wegen der langjährig schadenfreien Tätigkeit ihres Ehemanns kein Anlass. Zugleich durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ihr Fahrer die spezifischen Gefahren, die die Entladung von Containerinhalten in teilweise gefüllte Behälter mit sich bringt, bestens kannte.

ee)

Schließlich traf die Beklagte auch keine Leitungspflicht (Staudinger/Hager/Bernau, § 831 (2018) Rn. 158) in Bezug auf die Tätigkeiten ihres Fahrers, die sie hätte verletzen können.

Überträgt der Prinzipal einem zu recht für kompetent erachteten Gehilfen eine bestimmte Aufgabe zur Erledigung, besteht schon gar keine Leitungspflicht und folgerichtig bedarf es keiner Entlastung; vielmehr hat der Geschädigte nachzuweisen, dass der Prinzipal seinen Betrieb nicht in einer den Sorgfaltsanforderungen gemäßen Weise organisiert hat. Daher trägt der Geschädigte die Beweislast für die Existenz der Leitungspflicht, während der Geschäftsherr sich hinsichtlich ihrer Erfüllung entlasten muss (Münchener Kommentar BGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 831 Rn. 37).

II. Antrag zu b) bezüglich des Schadens an dem Gut in Bunker 13

Die Beklagte haftet der Klägerin auch nicht für die Schädigung des am 10.8.2016 im Bunker 13 befindlichen Materials, bei dem es sich nach Darstellung der Klägerin um im Eigentum der M GmbH stehendes Kunststoffgranulat namens POCAN handelte.

1.

Auch der diesbezügliche Feststellungsantrag ist aus den bereits unter Ziff. I. genannten Gründen zulässig.

Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der Klägerin wegen der am 10.8.2016 geschehenen Vermischung des Bunkerinhalts ergibt sich ebenfalls aus dem mit der E Q GmbH geschlossenen Logistik-Vertrag, der auch die Lagerhaltung in Bunker 13 umfasste.

Soweit die Klägerin ihren Antrag nunmehr auch auf abgetretene Ansprüche der M GmbH stützt, liegt wiederum eine Klageerweiterung vor, die aber nach § 533 ZPO zulässig ist.

2.

Es bestehen jedoch auch wegen des Schadens am Bunkerinhalt keine Schadensersatzansprüche der Klägerin.

a)

Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus eigenem Recht zu.

aa)

§ 425 Abs. 1 HGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus.

Das liegt auf der Hand, wenn die Beklagte den Transport vornahm, ohne dass ein Frachtvertrag über den konkret bewegten Container bestand.

Hätte indes ein Frachtvertrag bestanden, wären etwaige eigene Schäden der Klägerin - etwa wegen der Belastung der Klägerin mit Schadensersatzansprüchen des Eigentümers des Bunkerinhalts oder des Vertragspartners aus dem Logistikvertrag mit der Klägerin - als Folgeschaden anzusehen, der gem. § 432 S. 2 HGB nicht ersatzfähig ist. Das ergibt sich aus den Wertungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.10.2006 (Az. I ZR 240/03, NJW 2007, S. 58; s.a. Koller, a.a.O., § 432 Rn. 15). Wenn als ein solcher Folgeschaden auch derjenige Schaden angesehen wird, der an beim Empfänger lagernden Materialien dadurch entsteht, dass während des Transports verunreinigtes Gut damit vermischt wird, kann nichts anderes für den Fall gelten, dass die Beschädigung dieses Materials ihren Grund nicht in einer transportbedingten Kontamination des Transportguts und der alsdann erfolgten an sich betrachtet bestimmungsgemäßen Vermischung hat, sondern in dem sich die Beschädigung dadurch ereignet, dass es infolge einer fehlerhaften, aber auftragsgemäßen Einfüllung des (nicht kontaminierten) Transportguts zur Vermischung mit dem betreffenden Material des Empfängers gekommen ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt im Übrigen kein Fall der sog. Falschablieferung vor, wie ihn Koller (a.a.O. § 425 Rn. 40) annimmt, wenn der Frachtführer das Gut "in den falschen Tank des Empfängers" einfüllt. Gemeint sind damit nur solche Fälle, in denen der Frachtführer selbst den "falschen Tank" auswählt. Hier indes ist der Beklagten den Bunker 13 als Ablieferungsort ausdrücklich mitgeteilt worden.

bb)

Sollte kein Frachtvertrag abgeschlossen worden sein, kann sich die Klägerin zur Begründung eigener Ansprüche auch nicht auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB berufen.

Wiederum gilt, dass das Fehlverhalten der Beklagten (durch das Unterlassen einer Kontrolle des verladenen Containers auf die Übereinstimmung mit dem Frachtvertrag) hinter dem Verschulden der Klägerin vollständig zurücktritt.

Unabhängig davon wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin der Beklagten gegenüber Ansprüche geltend machte, die ihr im Fall der Geltung eines Frachtvertrags mit der Beklagten versagt wären. Denn die Klägerin, die aufgrund eigenen überwiegenden Fehlverhaltens dazu beitrug, dass der Transport ohne vertragliche Grundlage erfolgte, ist gehalten, die Beklagte haftungsrechtlich so zu stellen, als wären die §§ 407 ff. HGB anwendbar. Sie kann die Beklagte also nur in dem Umfang in Anspruch nehmen, wie es die frachtvertraglichen Regelungen erlauben.

b)

Es existieren auch keine Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht der M GmbH.

Allerdings ist bereits fraglich, ob die Beklagte für den Fall, dass sie den Container ####000000-9 aufgrund eines Frachtvertrags transportiert haben sollte, außervertraglichen Ansprüchen Dritter (wegen der Beschädigung nicht transportierter Gegenstände) nur unter den Voraussetzungen des § 434 Abs. 2 S. 2 HGB ausgesetzt ist.

aa)

Wird diese Frage, die der Bundesgerichtshof (a.a.O., Rn. 17) offen gelassen hat, bejaht, schieden solche Ansprüche aus, weil eine der Ausnahmen des § 434 Abs. 2 S. 2 HGB nicht vorlag. Denn insoweit kommt lediglich der Tatbestand des § 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 in Betracht, der u.a. verlangt, dass der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Das läge erst dann nahe, wenn die Beklagte die Verladung eines "falschen" Containers aus grober Fahrlässigkeit nicht bemerkte, was aus den bereits dargelegten Gründen nicht anzunehmen ist.

bb)

Nimmt man hingegen (etwa mit Koller, a.a.O., § 434 Rn. 13, 2. Abs.) an, § 434 Abs. 2 S. 1 HGB setze voraus, dass der geschädigte Dritte sein Gut den Risiken des Transports in gewisser Weise ausgesetzt hat, dann fehlt es im vorliegenden Fall daran, weil die Eigentümerin des Inhalts in Bunker 13 (nach Darstellung der Klägerin die M GmbH) mit dem (irrtümlichen) Transport des Containers ####000000-9 zu "ihrem" Bunker 13 "nichts zu tun" hatte.

Es kommt dann, wie unter Ziff. I. dargelegt, zwar ein Anspruch des Eigentümers gegen die Beklagte aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB wegen eines Fehlverhaltens ihres Fahrers in Betracht. Der Beklagten ist jedoch aus den bereits genannten Gründen der Entlastungsbeweis gelungen.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Revision. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts rechtfertigen eine Befassung des Bundesgerichtshofs nicht.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2019/18_U_110_18_Urteil_20191209.html - DE:OLGHAM:2019:1209.18U110.18.00

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