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Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist nicht gerechtfertigt, wenn er als Halter eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs selbst erwägt, Ansprüche gegen den Hersteller geltend zu machen. Ein unmittelbares oder mittelbares Eigeninteresse am Ausgang des konkreten Prozesses ist hierdurch nicht begründet. Die Massenhaftigkeit des Abgasskandals führt dazu, dass eine bloße Gruppenbetroffenheit keinen Ausschluss des Richters vom Verfahren zur Folge hat, da vom Richter erwartet wird, sich von aus einer Sozialbefangenheit folgenden Einflüssen freizuhalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |