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1. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV führt nicht zur Nichtigkeit eines Fahrzeugkaufvertrags gemäß § 134 BGB, da das Verbot allein den Veräußerer trifft und kein Zweck vorliegt, der die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert. 2. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch unzulässige Abschalteinrichtungen setzt voraus, dass der Händler als Vertragspartner Kenntnis von den Manipulationen hatte; der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers. 3. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln durch Abschalteinrichtungen erfordert grundsätzlich eine vorherige, nicht entbehrliche Fristsetzung zur Nacherfüllung, die auch durch das Angebot eines Software-Updates erfüllt werden kann und nicht als endgültige Erfüllungsverweigerung des Händlers anzusehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |