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Das Inverkehrbringen eines Dieselfahrzeugs mit einer Prüfstanderkennungssoftware stellt eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich daraus, dass der Hersteller ein System zur Verschleierung gegenüber Aufsichtsbehörden und Kunden geschaffen hat, um sich einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Ein Vermögensschaden entsteht, da der Käufer in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |