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Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln ist unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Ein Vertragshändler ist im Verhältnis zum Hersteller als 'Dritter' im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen, sodass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Hersteller nur bei Kenntnis des Händlers von der Täuschung möglich ist. Allein das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache oder das Verschweigen einer manipulativen Softwareprogrammierung begründet keine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB, wenn der Vortrag unsubstantiiert ist oder keine erheblichen wertbildenden Umstände betroffen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |