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Landgericht Detmold v. 08.10.2019: Zur Verjährung von Gewährleistungsansprüchen und den Voraussetzungen der Anfechtung sowie Sittenwidrigkeit im 'Diesel-Skandal'




Das Landgericht Detmold (Urteil vom 08.10.2019 - 02 O 305/18) hat entschieden:

   Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln ist unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Ein Vertragshändler ist im Verhältnis zum Hersteller als 'Dritter' im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen, sodass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Hersteller nur bei Kenntnis des Händlers von der Täuschung möglich ist. Allein das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache oder das Verschweigen einer manipulativen Softwareprogrammierung begründet keine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB, wenn der Vortrag unsubstantiiert ist oder keine erheblichen wertbildenden Umstände betroffen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, im Ergebnis jedoch hinsichtlich beider Beklagten unbegründet. Dies ergibt sich aus Folgendem:

I) Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises an die X GmbH aus §§ 346, 433, 434, 437, 323 BGB nicht zu, denn der von dem Kläger erklärte Rücktritt ist nach §§ 438 Abs. 4, 218 Abs. 1 BGB unwirksam.

Denn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch ist verjährt und die Beklagte zu 1) beruft sich darauf.

Die Gewährleistungsrechte nach § 437 Nr. 1 und 3 BGB verjähren nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB in zwei Jahren beginnend mit der Ablieferung der Sache. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte am 15.12.2016. Ein etwaiger Nacherfüllungs-anspruch nach §§ 437 Nr.1, 439 BGB wäre gem. § 438 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2 BGB mit Ablauf des 15.12.2018 verjährt gewesen. Die Klage wurde jedoch erst am 20.Dezember 2018 anhängig gemacht. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 23.5.2018 die Einrede der Verjährung erhoben.

2)

Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) auf Zahlung an X GmbH aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB zu.

Die Beklagte zu 1) hat durch Leistung der X GmbH, nämlich durch Zahlung des Kaufpreises, einen Betrag in Höhe von 57.475,00 € erlangt.

Die Leistung ist jedoch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.

Der Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der X GmbH ist nicht durch Anfechtung des Klägers wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB untergegangen.

Täuschung ist die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über Tatsachen (Ellenberger in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 123 Rn 2 f.). Der Kläger hat sich nach eigenem Vortrag über den Schadstoffausstoß des Kfz im Straßenverkehr geirrt. Dieser Irrtum sei erregt worden von VW durch Verbreitung von entsprechenden Prospekten über den Verbrauch und den Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Pkw.

Allerdings kann die klägerseits behauptete Täuschung der Beklagten zu 1) nicht zugerechnet werden. Wenn ein "Dritter" die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste, § 123 II 1 BGB.

Der Kläger ist der Ansicht, wegen der engen Beziehung zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) sei die Beklagte zu 2) schon keine "Dritte". Dritter iSd § 123 II BGB ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. Dritte können danach nur diejenigen sein, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kreis des Erklärungsempfängers zuzurechnen sind. Im Zweifel ist der Täuschende als Nichtdritter anzusehen (Ellenberger in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 123 Rn 13). Vertragshändlerverträge sind als Dienstverträge zu qualifizieren, denen eine Geschäftsbesorgung iSd §§ 657. 611 ff. BGB zukommt. Es handelt sich um Dauerschuldverhältnis, das dem Vertragshändler in Form einer Rahmenvertrages die Verpflichtung zur selbständigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auferlegt, der ihrerseits spiegelbildlich besondere Treupflichten und Rücksichtnahmepflichten des Herstellers korrespondiert (Graf von Westphalen in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, Vertragshändlerverträge). Die Beklagte zu 1) ist demnach trotz der bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen eine von der Beklagten zu 2) unabhängige Vertragspartnerin und steht nicht im Lager der Beklagten zu 2). Sie ist "Dritte" iSd § 123 II BGB.

Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung wurde von dem Kläger auch nicht hinreichend dargelegt.

Unabhängig davon, ob eine Täuschung durch Unterlassen im Sinne des Verschweigens eines offenbarungspflichtigen Mangels vorlag, fehlt es an jeglichem Vortrag dahingehend, inwiefern die Beklagte zu 1) überhaupt Kenntnis von der behaupteten Abschalteinrichtung hatte und aufgrund welcher Umstände auf ein arglistiges Handeln abgestellt werden könnte. Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines solchen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW 1992, 1953). Dies ist nicht dargelegt worden.

Ein Rechtsgrund für die Zahlung besteht, so dass ein Anspruch aus ungerecht-fertigter Bereicherung nicht in Betracht kommt.

3)

Da ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht besteht, befindet sich die Beklagte zu 1) auch nicht im Verzug mit der Rücknahme des streitgegenständ-lichen Fahrzeugs.

II) Der Kläger kann auch gegen die Beklagte zu 2) keine Ansprüche geltend machen.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 826, 31 BGB, da sie ihm nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat.

Nach einer auf das Reichsgericht zurückgehenden Formel verweist die Sittenwidrigkeit auf das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden". Dabei kommt es nicht auf die Anschauungen der Gesamtbevölkerung, sondern auf diejenigen der konkret betroffenen Verkehrskreise an. Ein Unterlassen verletzt nur dann die guten Sitten, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Es genügt nicht, dass der Schädiger vertragliche oder gesetzliche Pflichten verletzt, denn sonst wäre das in § 823 Abs. 2 BGB normierte Erfordernis der Verletzung eines Schutzgesetzes für die Vorsatzhaftung beseitigt. Hinzukommen müssen besondere Umstände, "die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als ‚anständig' Geltenden verwerflich machen". Entscheidend kommt es auf den Zeitpunkt ex ante bei Vornahme des potentiell sittenwidrigen Verhaltens an (MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 9).

a.

Unter Berücksichtigung vorgenannter Grundsätze ist - bei Unterstellung des Vortrages des Klägers zu dem in dem Fahrzeug verbauten Motor - allein das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache nicht ausreichend, um ein sittenwidriges Handeln zu begründen, da andernfalls die Grenze zu der vertraglichen Rückab-wicklung in Folge Mangelhaftigkeit der Sache verschwimmen würde (a.A. LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16).

b.

Abgestellt werden kann auch nicht auf ein Verschweigen des Vorliegens einer manipulativen Softwareprogrammierung des Motors. Ein Verschweigen ist im Rahmen des § 826 BGB nur tatbestandsmäßig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht (Palandt/Sprau, 76. Auflage 2018, § 826 Rn. 7). Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist jedoch erst dann überschritten, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (LG Braunschweig, Urteil vom 06. Juli 2018 - 11 O 3017/17).

Die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug weise eine höhere AdBlue-Einspritzung im Prüfstandsbetrieb auf, ist unsubstantiiert. Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich, zumal aus der vom Kläger vorgelegten Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes (Bl. 313 der e.Akte) nicht hervorgeht, welcher Motortyp von der Aufforderung zum Rückruf betroffen ist. Der Kläger kann seinen Vortrag auch nicht durch Verweis auf die Geschehnisse beim Motor EA-189 substantiieren, da unstreitig kein Motor des Typs EA-189 im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist. Denn es gibt einen deutlichen qualitativen Unterschied zwischen der gerichtsbekannten Funktionsweise des Motors EA 189 und der von dem Kläger vorgetragenen Funktionsweise des Motors von dem der Kläger behauptet, er sei in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut worden. m vorliegenden. Der im streitgegenständlichen Fahrzeug nach dem Vortrag des Klägers verbaute Warmlaufmodus ist dagegen geeignet, das Emissionsverhalten des Fahrzeugs im Straßenbetrieb darzustellen, da das Fahrzeug hierdurch einen Schadstoffausstoß aufweist, der nach einigen Betriebsminuten regulär erreicht wird. Die reduzierte AdBlue-Einspritzung bei Erreichen einer Restreichweite von etwa 2.400 km wirkt sich für den größten Teil des regulären Fahrbetriebs nicht aus

c.

Eine sittenwidrige Schädigung kann auch nicht aus einem etwaigen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr.10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge hergeleitet werden. Dabei kann dahinstehen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, da der geltend gemachte Vermögensschaden nicht in deren Schutzbereich fällt (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 10. Januar 2018 - 3 O 622/17). Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69 ). Auf eine derartige Eingrenzung der Haftung kann, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden. Dabei kommt es allerdings nicht auf die ratio des § 826 BGB in abstracto an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Ein Verhalten kann hinsichtlich der Herbeiführung bestimmter Schäden als sittlich anstößig zu werten sein, während ihm diese Qualifikation hinsichtlich anderer, wenn auch ebenfalls adäquat verursachter Schadensfolgen nicht zukommt. Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84; werden; MüKoBGB/Wagner BGB § 826 Rn. 46). Die EG-Verordnung Nr. 715/2007 dient aber nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen. Den Erwägungsgründen (1) bis (6) und (27) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist zu entnehmen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, insbesondere mit dem Ziel der erheblichen Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Der von dem Kläger geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Norm (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 10.01.2018 - 3 O 622/17).

d.

Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass ihm durch das Verhalten der Beklagen zu 2) ein Schaden entstanden ist. Der Kläger ist nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Vielmehr steht ihm als Leasingnehmer ein Nutzungsrecht an dem Fahrzeug zu. Dass das Leasingfahrzeug für den Kläger aufgrund der -nach dem Vortrag des Kläger - illegalen Abschalteinrichtung einen geringeren Nutzungswert gehabt hat, als bei Abschluss des Leasingvertrags angenommen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2.

Eine Haftung der Beklagten kommt mangels Schadens des Klägers auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. aus § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 in Betracht.

III.

In Ermangelung eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten

VI.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/detmold/lg_detmold/j2019/02_O_305_18_Urteil_20191008.html - DE:LGDT:2019:1008.02O305.18.00

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