|
Ein Schädigungsvorsatz im Sinne von § 826 und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB kann nur angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten des Herstellers in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Art. 5 Abs. 2 a) EG VO 715/2007 stellt kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar. Für die Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast ist bei in Gänze fehlendem Klägervortrag kein Raum. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |