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Der Einsatz einer Manipulationssoftware in der Motorsteuerung eines Fahrzeuges ist als Sachmangel zu qualifizieren. Es fehlt jedoch an hinreichendem Vortrag des Klägers, dass eine solche bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz gekommen sei, wenn er dies lediglich mutmaßt und die Überschreitung von Grenzwerten im Realbetrieb nicht hinreichend aussagekräftig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |