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Bei einem deliktischen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB im Abgasskandal ist der Klägerin gezogener Nutzungsersatz anzurechnen. Der Zweck der Schadensersatzpflicht nach § 249 BGB ist die Schaffung eines Ausgleichs für erlittene Nachteile, nicht die Bestrafung des Schädigers oder eine Prävention gegen schädigendes Verhalten. Das allgemeine schadensrechtliche Bereicherungsverbot ist zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |