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Wird auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit vor der mündlichen Verhandlung unter Beachtung der Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO verzichtet, ist der Rügeverzicht verbindlich und rechtfertigt keine Verweisung des Rechtsstreits wegen örtlicher Unzuständigkeit. Eine nach dem verbindlichen Rügeverzicht beschlossene Verweisung kann willkürlich und damit unverbindlich sein. (Leitsätze des Gerichts) |