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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer Ordnungsverfügung zur Entsorgung von Altfahrzeugen ist unbegründet, wenn die Anordnung des Sofortvollzugs ordnungsgemäß begründet wurde und die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt. Dies ist der Fall, wenn die Altfahrzeuge ihre ursprüngliche Zweckbestimmung verloren haben, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist, und ihr Zustand sowie die langfristige Lagerung der Verkehrsauffassung widersprechen, sodass sie als Abfall im Sinne des KrWG gelten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |