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Im Falle einer mit einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 826 BGB begründeten Klage eines vom Abgaskanal betroffenen Käufers gegen den Hersteller liegt der Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO wahlweise dort, wo der Täter gehandelt hat, oder dort, wo der Rechtsguteingriff erfolgt und der Schaden entstanden ist. Wird ein Kraftfahrzeug mit einem darlehnsfinanzierten Kaufvertrag beim Händler erworben, liegt ein Erfolgsort im Sinne von § 32 ZPO an dem Ort, an dem der Käufer seine auf Abschluss des Darlehnsvertrages gerichtete Willenserklärung abgibt, weil er damit das seinerseits erforderlich getan hat, um die Erfüllung der Kaufpreisforderung zu bewirken (Leitsätze des Gerichts) |