|
Die Berechnung der Wertminderung bei verspäteter Auslieferung eines als Kurzzulassung verkauften PKW hat vom vereinbarten Kaufpreis auszugehen, nicht vom Listenpreis, da nur tatsächlich entstandene Vermögenseinbußen zu ersetzen sind. Ein Anspruch auf Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile für ein privat genutztes Kfz entfällt, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar war, selbst bei beengten Platzverhältnissen, wenn diese bereits vor dem Neukauf bestanden und der Altwagen weitergenutzt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |