|
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer Prüfplakette ist unzulässig, da er dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht und eine vorläufige Erteilung einer Prüfplakette in § 29 StVZO nicht vorgesehen ist. Eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, da keine existenzielle Gefährdung des Antragstellers dargelegt wurde und kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht. Zudem ist der Antrag unbegründet, da kein Anspruch auf Erteilung der Prüfplakette für ein Fahrzeug besteht, das mit einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und somit nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |