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Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt eine rechtsfehlerfreie Begründung voraus, dass von dem Unterzubringenden in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Eine Gefährlichkeitsprognose kann nicht auf Betäubungsmitteldelikten gestützt werden, die ausschließlich auf Selbstschädigung gerichtet sind und nicht andere Personen seelisch oder körperlich erheblich schädigen oder gefährden. Auch die Erörterungen zu Gewalttaten müssen lückenlos darlegen, wie sich der Angeklagte in der Vergangenheit verhalten hat und ob er hierbei gegenüber anderen Personen gewalttätig wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |