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Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 826 i.V.m. § 31 BGB analog wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.311,05 € Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu. Dem Kläger ist in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt worden. Dies ist der Beklagten zuzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |