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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des Nutzungsersatzes Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges A 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer $$$$$##$#$####### gemäß §§ 826, 249 BGB zu. Die Beklagte hat durch das Inverkehrbringen des von ihr hergestellten Motors mit der manipulierten und nach den Vorgaben der Aufsichtsbehörden zu beseitigenden Software gegen die guten Sitten verstoßen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |