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Die Beklagte hat den Kläger nach den für den Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat. Ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 u. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ist in den auf der ersten Seite des Darlehensvertrages unter der Überschrift "Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens" gemachten Angaben enthalten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |