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Eine arglistige Täuschung durch Unterlassen wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegt nicht vor, wenn zum Zeitpunkt des Kaufs keine Entziehung der EG-Typengenehmigung und damit keine Stilllegung des Fahrzeugs drohte. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels ist unwirksam, wenn dem Verkäufer zuvor keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und diese Fristsetzung nicht entbehrlich war. Deliktische Ansprüche gegen eine juristische Person wegen Betruges oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung setzen die Täuschung bzw. Schädigung durch eine natürliche Person voraus, die der juristischen Person zurechenbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |