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Landgericht Detmold v. 12.08.2019: Zur Verjährung von Mängelansprüchen beim Diesel-Fahrzeugkauf und Anforderungen an den Rücktritt vom Kaufvertrag




Das Landgericht Detmold (Urteil vom 12.08.2019 - 04 O 385/18) hat entschieden:

   Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Fahrzeug ist unwirksam, wenn die Mängelansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt sind und keine arglistige Täuschung des Verkäufers festgestellt werden kann, wobei das Wissen des Herstellers dem Verkäufer nicht zugerechnet wird. Zudem ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Mangel nicht substantiiert vorträgt oder eine angebotene Nachbesserung verweigert. Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller wegen betrügerischen Handelns erfordern einen konkreten Vortrag.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Gründe:


I.

Die Klage ist zulässig, führt aber in der Sache nicht zum Erfolg.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. kein Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages zu.

a.

Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB, da der Kläger von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag nicht wirksam zurückgetreten ist.

Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Mangel aufweist. Anders als bei anderen Fahrzeugen ist unstreitig ein Rückruf seitens des Kraftfahrtbundesamtes nicht erfolgt, so dass keine entsprechenden Rückschlüsse auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gezogen werden können. Die Beklagte zu 1. hat den Einbau einer Software, die über zwei Betriebsmodi verfüge, substantiiert bestritten und angegeben, eine solche Software sei aufgrund der Zulassung als Nutzfahrzeug und der insoweit abweichenden Grenzwerte nicht erforderlich gewesen. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass dennoch eine solche Abschalteinrichtung enthalten sei. Soweit er ausgeführt hat, das Fahrzeug werde als PKW besteuert, sagt die steuerrechtliche Einordnung nichts über die Zulassung und die geltenden Grenzwerte aus.

Es fehlt überdies an einer wirksamen Fristsetzung zur Nachbesserung. Zwar hat der Kläger die Beklagte zu 1. unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Doch hat er nach seinen Angaben im Termin die Durchführung des ihm angebotenen Updates gleichzeitig verweigert und damit eine Nachbesserung selbst unmöglich gemacht. Es sind auch keine Umstände dargelegt, nach denen eine Fristsetzung entbehrlich wäre. Nach § 440 BGB bedarf es keiner Fristsetzung, wenn von vornherein feststeht, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, oder wenn sie dem Käufer unzumutbar ist. Dies ist nicht hinreichend dargelegt. Es steht nicht bereits fest, dass das Update nicht den gewünschten Erfolg erzielen wird. Soweit der Kläger befürchtet, dass die Nachbesserung nicht vollumfänglich erfolgreich sein oder zu weiteren Mängeln führen wird, führt dies nicht zu einer Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nachbesserung. Die Möglichkeit, dass auch nach der (ersten) Nachbesserung Mängel verbleiben oder entstehen, hat der Gesetzgeber in § 440 S. 2 BGB vorhergesehen, wonach eine Nachbesserung jedenfalls grundsätzlich erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Der Kläger hatte das von ihm beschriebene Risiko also zunächst hinzunehmen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag blieb ihm für den Fall, dass die durchgeführte Nacherfüllung fehlschlagen sollte, unbenommen (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2017, 11 O 3809/16; OLG München, Urteil vom 03.07.2017, 21 U 4818/16).

Letztlich können diese Fragen jedoch offenbleiben, denn der Rücktritt des Klägers ist nach §§ 438 Abs. 1, Abs. 4, 218 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Beklagte zu 1. sich mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen hat. Ansprüche wegen Mängeln verjähren vorliegend nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache, hier also am 05.06.2016. Es ist nicht ersichtlich, dass nach § 438 Abs. 3 BGB abweichend die regelmäßige Verjährungsfrist Anwendung findet, da nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte zu 1. den Mangel arglistig verschwiegen hat. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass diese Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Software hatte. Das mögliche Wissen der Herstellerin muss sich die Beklagte zu 1. nicht zurechnen lassen, da die Herstellerin nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1. bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung war (OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017, 28 U 201/16). Auch ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht ersichtlich. Die Beklagte zu 1. hat den Nachbesserungsanspruch des Klägers nicht anerkannt. Vielmehr haben die Beklagten deutlich gemacht, dass nach ihrer Auffassung das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von der sogenannten Dieselproblematik betroffen sei und es sich bei dem Update um eine freiwillige Serviceleistung handelte. Zu einem Verhalten der Beklagten zu 1., dass als Anerkenntnis gewertet werden könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.

b.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. auf Rückzahlung des Kaufpreises ergibt sich auch nicht aus § 812 BGB, da er den Kaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Er hat nicht dargelegt und nachgewiesen, von der Beklagten arglistig getäuscht worden zu sein. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass diese Kenntnis von der behaupteten Verwendung der streitgegenständlichen Software hatte. Das mögliche Wissen der Herstellerin muss sich die Beklagte zu 1. nicht zurechnen lassen, da die Herstellerin nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1. bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung war (OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2017, 28 U 201/16).

2.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Leistung von Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2. zu.

Zunächst steht ihm kein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 280, 281 BGB zu, da der Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. geschlossen wurde.

Auch einen Anspruch nach §§ 823 ff., 826, 311 Abs. 3 BGB hat der Kläger nicht ausreichend dargetan.

Für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB fehlt es an einem konkreten Vortrag zu einem betrügerischen Handeln der Beklagten zu 2. gegenüber dem Kläger, das sich auf dessen Kaufentscheidung ausgewirkt hätte. Der Kläger trägt schon nicht vor, welche organschaftlichen Vertreter der Beklagten zu 2. ihn auf welche Weise über die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs getäuscht haben sollen. Ein allgemeiner Hinweis auf Presseveröffentlichungen, Werbeprospekte und sonstiges Informationsmaterial genügt nicht. Ob und inwieweit die Regeln über die Prospekthaftung bei Kapitalanlagen auf den Erwerb von Kraftfahrzeugen entsprechend anwendbar sind, kann dahinstehen. Der Kläger hat jedenfalls keine konkrete Dokumentation benannt, die ihm bei Abschluss des Kaufvertrags vorgelegen hat und einem Prospekt für Kapitalanlagen vergleichbar wäre. Daneben fehlt es auch an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen einem eventuellen Schaden des Klägers und einem daraus entstandenen Vorteil auf Seiten der Beklagten zu 2. Der von dem Kläger gezahlte (möglicherweise überhöhte) Kaufpreis ist der Beklagten zu 1. als Händlerin und nicht der Beklagten zu 2. zugeflossen. Das Interesse der Beklagten zu 2. könnte allenfalls auf eine allgemeine Umsatzsteigerung gerichtet sein. Auch ein sogenannter fremdnütziger Betrug kommt nicht in Betracht, weil sich nicht feststellen lässt, dass die Beklagte zu 2. die Absicht hätte, einem Händler einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 EG-FGV scheiden ebenfalls aus. Dass die sogenannte Übereinstimmungsbescheinigung des streitigen Fahrzeugs ungültig ist, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass eine eventuelle materielle Unrichtigkeit dieser Bescheinigung für seine Kaufentscheidung eine Rolle gespielt hat.

Ebenso ist ein Anspruch aus § 826 BGB zu verneinen. Das vorsätzliche Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache allein ist nicht ausreichend. Hinzu kommen muss eine besondere Verwerflichkeit, die dadurch gekennzeichnet wird, dass die in Rede stehende Handlung gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. Palandt-Sprau, 76. Aufl., § 826 BGB, Rn. 4). Inwieweit dieses neben dem Schädigungsvorsatz unabhängig zu prüfende Merkmal im vorliegenden Fall gegeben ist, lässt sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen.

Überdies ist der Haftungsumfang im Rahmen des § 826 BGB nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm zu beschränken. Dabei kommt es allerdings nicht auf den abstrakten Gesetzeszweck des § 826 BGB an, sondern auf den Schutzzweck der konkret verletzten Verhaltensnorm. Mittelbar Betroffene sind in den Schutzbereich des § 826 BGB nicht schon dann einbezogen, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung (auch) des Dritten gerechnet hat. Vielmehr kommt es darauf an, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen wird (Wagner in MüKo BGB, 7. Auflage 2017, § 826, Rn. 46, beck-online). Die Vorschriften über Emissionen von Fahrzeugen dienen jedoch nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen der Käufer solcher Fahrzeuge, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, namentlich dem Schutz der Umwelt. Etwaige Vermögensinteressen der Käufer von Fahrzeugen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, fallen nicht in den Schutzzweck der verletzten Norm (so auch LG Hagen, Urteil vom 05.05.2017, 9 O 135/16; LG Köln, Urteil vom 07.10.2016, 7 O 138/16)

Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB nicht gegeben. Danach können zwar besondere Schutz- und Rücksichtnahmepflichten auch im Hinblick auf Personen entstehen, die am eigentlichen Vertrag nicht beteiligt sind. Dass die Beklagte zu 2. jedoch bei dem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und seinem Verkäufer besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hätte, ist nach den obigen Ausführungen nicht vorgetragen. Insbesondere ist dafür die oben genannte Übereinstimmungsbescheinigung nicht ausreichend.

3.

In Ermangelung von Ansprüchen in der Hauptsache kann der Kläger auch nicht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren verlangen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/detmold/lg_detmold/j2019/04_O_385_18_Urteil_20190812.html - DE:LGDT:2019:0812.04O385.18.00

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