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Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Mangels am Fahrzeug ist unwirksam, wenn die Mängelansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt sind und keine arglistige Täuschung des Verkäufers festgestellt werden kann, wobei das Wissen des Herstellers dem Verkäufer nicht zugerechnet wird. Zudem ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Käufer einen Mangel nicht substantiiert vorträgt oder eine angebotene Nachbesserung verweigert. Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller wegen betrügerischen Handelns erfordern einen konkreten Vortrag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |