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Die Behauptung des Klägers, auch der im Klägerfahrzeug verbaute Motor des Typs EA 288 sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen, die der des Motors EA 189 gleiche, stellt sich als unzulässige Ausforschung bzw. Vortrag "ins Blaue hinein" dar. Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |