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Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motorsteuerungssoftware durch den Hersteller stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) dar, da der Käufer einen wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abschließt. Den Hersteller trifft eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis seiner Vorstandsmitglieder von der manipulierten Software. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |