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Das Widerrufsrecht bei einem Darlehensvertrag zur Pkw-Finanzierung kann verfristet sein, wenn die Widerrufsinformation ordnungsgemäß ist und dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB a.F. entspricht, sodass dem Darlehensgeber der Musterschutz zugutekommt. Eine Angabe des Tageszinses mit 0,00 € im Abschnitt "Widerrufsfolgen" steht dem Musterschutz nicht entgegen, wenn dies entsprechend vereinbart wurde. Auch weitere vom Kläger gerügte Punkte, wie unvollständige Angaben zu Auszahlungsbedingungen oder zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung, wurden als nicht ausreichend für die Unwirksamkeit der Widerrufsinformation oder des Vertrages angesehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |