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Ein sittenwidriges Verhalten eines Fahrzeugherstellers liegt vor, wenn dieser einen Personenkraftwagen mit einer Software zur Motorsteuerung ausstattet, die auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote als im Straßenverkehr führt und deren Einsatz weder bei Erlangung der Typengenehmigung noch im Vertrieb offengelegt wird. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kann auch bei einer Kettenveräußerung bestehen, wenn der Erstverkäufer die Weiterveräußerung und die damit verbundenen Vermögensnachteile beim Letzterwerber billigend in Kauf genommen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |