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Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 826 BGB durch das Inverkehrbringen eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs liegt nicht vor, wenn der Kunde vor Abschluss des Kaufvertrages über den Abgasskandal aufgrund der medialen Berichterstattung informiert ist. Auch eine Pressemitteilung der Beklagten zur Ankündigung eines Softwareupdates begründet unter diesen Umständen keine arglistige Täuschung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |