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Behauptungen zu einem sogenannten „Thermofenster“ stellen ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 529, 531 ZPO dar, das im Berufungsrechtszug nicht mehr zuzulassen ist, wenn es nicht bereits in erster Instanz konkret vorgetragen wurde. Die bloße Behauptung, ein Fahrzeug sei mit einem zur Motorenfamilie des OM 651 gehörenden Motor ausgestattet, ist nicht ausreichend, um einen Mangel in Form des Vorhandenseins einer illegalen Abschalteinrichtung schlüssig darzutun. Das bloße Vorhandensein einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung ist allein nicht geeignet, Ansprüche aus §§ 826, 823 II BGB in Verbindung mit § 263 StGB zur Entstehung zu bringen, wenn zu den subjektiven Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht ansatzweise mit Substanz vorgetragen worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |