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Ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers war verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus. Ein solches Umstandsmoment liegt vor, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig auf eigenen Wunsch ablöst und der Darlehensgeber daraufhin den Fahrzeugbrief herausgibt und somit seine Sicherheiten aufgibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |