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Ein Anspruch des Käufers gegen den Fahrzeughersteller wegen einer aktiven Täuschungshandlung (§ 263 StGB) besteht nicht, wenn der Hersteller nicht am Vertragsschluss zwischen Käufer und Händler beteiligt war und kein besonderes Vertrauensverhältnis begründet wurde. Zudem fehlt es an der Stoffgleichheit, da der Kläger das Fahrzeug nicht vom Hersteller selbst erworben hat. Ein Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) scheitert jedenfalls an der Darlegung eines Schadens in Höhe des Kaufpreises, da die Ausstattung des Fahrzeugs mit unzulässiger Motorsoftware nicht automatisch zu einem solchen Vermögensschaden führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |