Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Solingen v. 19.06.2019: Ausschluss der privaten Haftpflichtversicherung bei Schäden durch den Gebrauch eines Miet-Transporters während des Entladens




Das Amtsgericht Solingen (Urteil vom 19.06.2019 - 13 C 441/18) hat entschieden:

   Die Gewährung von Versicherungsschutz aus einem privaten Haftpflichtversicherungsvertrag ist gemäß Ziffer 6.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von privaten Risiken (AHB-Privat 14/PR 05.2014) ausgeschlossen, wenn die Haftpflicht des Besitzers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden geltend gemacht wird, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Dies umfasst auch Schäden, die beim Be- und Entladen eines Transporters entstehen, da sich hier das Gebrauchsrisiko und nicht das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Freistellung im geltend gemachten Umfang sowie auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aufgrund des abgeschlossenen privaten Haftpflichtversicherungsvertrags.

Die von der Klägerin begehrte Gewährung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte in Form der Freistellung ist gemäß Ziffer 6.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von privaten Risiken der P. in der Fassung Mai 2014 (AHB-Privat 14/PR 05.2014) ausgeschlossen.

Danach ist unter anderem die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, nicht versichert.

Die Klägerin hat den Transporter zum Zwecke des Umzugs gemietet und war damit jedenfalls Besitzerin desselben.

Unstreitig hat die Klägerin das Außenwerbeschild der Firma beschädigt, der Nettoschaden beträgt 1.310,00 €.

Die Beschädigung des Außenwerbeschildes ist durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht worden. Es hat sich nicht das allgemeine Lebensrisiko, sondern das Gebrauchsrisiko verwirklicht. Hierzu gehören Vorgänge, bei denen ein Kraftfahrzeug Be- und/oder Entladen wird (z.B. LG Dortmund, Urt. v. 07.07.2019 - 2 S 51/15, juris). Denn ein solcher Vorgang gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, jedenfalls aber wie vorliegend zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Transporters. Die Leiter befand sich unstreitig in dem Transporter ("Gebrauch"). Die Klägerin hat den Schaden an dem Werbeschild beim Entladen der sich im Transporter befindlichen Leiter herbeigeführt, dazu noch unter Verwendung der Hebebühne des Transporters, auf welcher sie gestanden hat. Der Gebrauch des Transporters ist erst nach dem vollständigen Abschluss des Entladevorgangs beendet.

Mangels Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

Bis zum 13.05.2019: 2.204,50 €; danach bis zu 3.000,00 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/ag_solingen/j2019/13_C_441_18_Urteil_20190619.html - DE:AGSG:2019:0619.13C441.18.00

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