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Ein Klageantrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht im Dieselabgasskandal ist unzulässig, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht konkret angegeben wird und somit nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Schadensersatzansprüche wegen sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB) setzen voraus, dass die Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat, wobei allein das Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache hierfür nicht ausreicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |