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Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, erlischt gemäß § 19 Abs. 2a Satz 1 StVZO, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für diese Zwecke zugelassen oder eingesetzt werden. Eine bereits nach dieser Vorschrift erloschene Betriebserlaubnis wird nicht durch die Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 1 StVZO wiederbelebt. Ein eventueller Anhörungsmangel kann gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 VwVfG NRW geheilt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |