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Ein Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Motorenhersteller wegen einer aktiven Täuschungshandlung im Dieselskandal besteht nicht, da der Motorenhersteller dem Käufer gegenüber keine Erklärungen abgegeben hat. Auch unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens besteht kein Anspruch, da es an einer Garantenstellung des Motorenherstellers fehlt und die EG-Typgenehmigung für das Fahrzeug nicht erloschen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |