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Die Einwirkung auf die Steuerungssoftware während des Prüfstandtestes mit der beabsichtigten Folge, dass die damit manipulierten Ergebnisse sich verfälschend zu Gunsten des Fahrzeugherstellers auswirken und die Kaufentscheidung beeinflussen, stellt ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten des Motorenherstellers dar (§§ 826, 249 ff. BGB). Die sittenwidrige Schädigung ist kausal für die Kaufentscheidung des Erwerbers. Der Motorenhersteller genügt seiner sekundären Darlegungslast zur Entstehung und Kommunikation der Manipulationssoftware nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |