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Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Eine Partei darf keine von ihr nur vermutete Tatsache behaupten und unter Beweis stellen, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen 'aufs Geratewohl' oder 'ins Blaue hinein' aufstellt. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten besteht nicht, wenn der Kläger selbst feststellen kann, ob das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |