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Ein sittenwidriges Verhalten (§ 826 BGB) liegt vor, wenn ein Fahrzeughersteller einen Personenkraftwagen mit einer manipulativen Motorsteuerungssoftware ausstattet, deren Einsatz weder bei der Typengenehmigung noch im Vertrieb offengelegt wird, und dies zu einer Täuschung von Behörden und potentiellen Kunden führt. Die besondere Verwerflichkeit ergibt sich aus der bewussten Herbeiführung des Mangels und dessen Verschleierung zum Zwecke der Gewinnerzielung. Eine sittenwidrige Schädigung des Letztkäufers durch den Erstverkäufer ist auch bei einer Kettenveräußerung anzunehmen, wenn der Erstverkäufer die Weiterveräußerung und die damit verbundenen Nachteile für den Letztkäufer billigend in Kauf genommen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |