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Ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller aus §§ 826, 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB wegen vorsätzlich unrichtiger Prospektangaben zum Kraftstoffverbrauch oder des Vorhandenseins einer illegalen Abschalteinrichtung setzt eine hinreichende Substantiierung des Vorwurfs bezogen auf das konkrete streitgegenständliche Fahrzeug voraus. Die bloße Behauptung eines Sachmangels oder allgemeine Erwägungen und Spekulationen genügen hierfür nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |