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Der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer ist es, beurteilen zu können, ob die Versicherung ihr Regulierungsermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Hierfür muss der Versicherungsnehmer keine tatsächliche Akteneinsicht erhalten oder Kopien von Akten der Verkehrsbehörden übermittelt bekommen. Es genügt, wenn die erteilten Informationen es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, das Prüfungsverhalten des Versicherers zu beurteilen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |