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Die Beweislast für das Gelingen der Nacherfüllung durch das Software-Update im Dieselskandal trägt die Beklagte (Verkäuferin), da das Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel aufwies. Auch die Beweislast dafür, dass das Software-Update einen Schaden nach § 826 BGB entfallen lässt, liegt bei der Beklagten (Herstellerin). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |