Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Münster v. 29.03.2019: Zur Beweislast für das Gelingen des Software-Updates im Dieselskandal und dessen Auswirkungen




Das Landgericht Münster (Beschluss vom 29.03.2019 - 11 O 117/18) hat entschieden:

   Die Beweislast für das Gelingen der Nacherfüllung durch das Software-Update im Dieselskandal trägt die Beklagte (Verkäuferin), da das Fahrzeug bei Übergabe einen Sachmangel aufwies. Auch die Beweislast dafür, dass das Software-Update einen Schaden nach § 826 BGB entfallen lässt, liegt bei der Beklagten (Herstellerin).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020
und
Dieselskandal Software-Update

Tenor:

I.

Es soll Beweis über folgende Behauptung erhoben werden:

1. Können durch das Software-Update, das im Juli 2016 aufgespielt wurde, Defekte an den AGR-Ventilen und damit einhergehende Versottungsschäden an dem Fahrzeug VW Passat, FIN: WVWZZZ3CZCE######, nicht eintreten? Dies insbesondere nicht, da nunmehr der Anteil an Stickoxiden geringer ausfällt und dadurch mehr Rußpartikel entstehen? Wenn dies der Fall ist, in welchem Umfang?

2. Führt das Software-Update nicht zu einem erhöhten Verbrauch von Harnstoff zur Stickoxidreinigung? Falls dies der Fall ist, wie hoch ist der erhöhte Verbrauch?

3. Hat das Software-Update keine Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch des in Rede stehenden Fahrzeugs? Ist dies auch nicht zu befürchten? Wenn dies der Fall, in welchem Umfang liegt ein erhöhter Kraftstoffverbrauch vor?

4. Werden nach dem Software-Updates die gültigen Abgasnormen eingehalten?

II.

Das Gericht sieht die Beweislast bei der Beklagten zu 1). Das Fahrzeug wies bei Übergang einen Sachmangel auf. Es wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, vergleiche § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Ein Fahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, 28 W 14/16). Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht das Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (OLG Hamm, aaO). In dieses Bild fügt sich, dass die in Rede stehende Software vom Kraftfahrzeugbundesamt mit (nicht angefochtenem) Bescheid vom 15.10.2015 als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert wurde. Ein Durchschnittskäufer kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (OLG Köln, NZV 2018, 72, 73). Es ist daher interessengerecht, wenn die Beklagte zu 1) die Darlegungs- und Beweislast für das Gelingen der Nacherfüllung trägt (so auch OLG Köln, BeckRS 2018, 4574). Dem steht auch nicht § 363 BGB entgegen. Die Beklagten behaupten nicht einmal, dass das Software-Update als Nachbesserung angeboten worden, sondern bestreiten, dass es ursprünglich mangelbehaftet war. Zudem sah das KBA die Abschalteinrichtung als unzulässig an. Der Kläger und die Beklagten mussten davon ausgehen, dass der Fortbestand der Betriebszulassung des Fahrzeugs das Software-Update voraussetzt und der Kläger nicht ohne unerhebliches Risiko für die Betriebszulassung des Fahrzeugs auf das Update verzichten konnte (dazu ausführlich OLG Köln, aaO). Der Kläger muss in jedem Fall konkrete Sachmängel darlegen, die auf das Software-Update als Maßnahme zur Nacherfüllung zurückgehen sollen. Dies ist geschehen.

Die Beweislast der Beklagten zu 2) folgt daraus, dass ein Schaden im Sinne des § 826 BGB bereits mit Vertragsschluss eingetreten ist. Das Software-Update vermag allenfalls den Schaden entfallen zu lassen (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). Dafür trägt sie die Darlegungs- und Beweislast.

III.

Den Parteien wird aufgegeben, binnen einer Frist von vier Wochen geeignete Sachverständige vorzuschlagen, welche bereit und fachlich in der Lage sind, die Begutachtung durchzuführen.

Von den Beklagten ist ein Auslagenvorschuss für den Sachverständigen in Höhe von 125.000,00 EUR bei der Zahlstelle einzuzahlen. Die Höhe des Vorschusses ergibt sich daraus, dass in einem gleichgelagerten Verfahren der Kammer der Sachverständige Prof. Dr. Q1 die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung mit einem Betrag in Höhe von bis zu 150.000,- € beziffert hat.

Für die Einzahlung des Vorschusses wird ebenfalls eine Frist von vier Wochen gesetzt.

IV.

Ferner wird den Beklagten aufgegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Wirkungsweise der ursprünglich, d.h. vor dem Software-Update zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates sowie des im Zusammenhang damit eingebauten Strömungsgleichrichters in allen Einzelheiten darzutun. Die Beklagten müssen dazu zwar nicht die ihr eventuell nicht bekannten Programmierungen für die Motorsteuerung darlegen, sie müssen aber die Wirkung derselben auf die übrigen Teile des Motors so konkret darlegen, dass ein Sachverständiger die unterschiedlichen Einwirkungen auf die Bauteile des Motors und des gesamten Fahrzeugs auch in ihrem Ausmaß erkennen und nach ihrer Wirkung beurteilen kann.

Gründe:


I.

Es soll Beweis über folgende Behauptung erhoben werden:

1. Können durch das Software-Update, das im Juli 2016 aufgespielt wurde, Defekte an den AGR-Ventilen und damit einhergehende Versottungsschäden an dem Fahrzeug VW Passat, FIN: WVWZZZ3CZCE######, nicht eintreten? Dies insbesondere nicht, da nunmehr der Anteil an Stickoxiden geringer ausfällt und dadurch mehr Rußpartikel entstehen? Wenn dies der Fall ist, in welchem Umfang?

2. Führt das Software-Update nicht zu einem erhöhten Verbrauch von Harnstoff zur Stickoxidreinigung? Falls dies der Fall ist, wie hoch ist der erhöhte Verbrauch?

3. Hat das Software-Update keine Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch des in Rede stehenden Fahrzeugs? Ist dies auch nicht zu befürchten? Wenn dies der Fall, in welchem Umfang liegt ein erhöhter Kraftstoffverbrauch vor?

4. Werden nach dem Software-Updates die gültigen Abgasnormen eingehalten?

II.

Das Gericht sieht die Beweislast bei der Beklagten zu 1). Das Fahrzeug wies bei Übergang einen Sachmangel auf. Es wies nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, vergleiche § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Ein Fahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, 28 W 14/16). Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht das Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (OLG Hamm, aaO). In dieses Bild fügt sich, dass die in Rede stehende Software vom Kraftfahrzeugbundesamt mit (nicht angefochtenem) Bescheid vom 15.10.2015 als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert wurde. Ein Durchschnittskäufer kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (OLG Köln, NZV 2018, 72, 73). Es ist daher interessengerecht, wenn die Beklagte zu 1) die Darlegungs- und Beweislast für das Gelingen der Nacherfüllung trägt (so auch OLG Köln, BeckRS 2018, 4574). Dem steht auch nicht § 363 BGB entgegen. Die Beklagten behaupten nicht einmal, dass das Software-Update als Nachbesserung angeboten worden, sondern bestreiten, dass es ursprünglich mangelbehaftet war. Zudem sah das KBA die Abschalteinrichtung als unzulässig an. Der Kläger und die Beklagten mussten davon ausgehen, dass der Fortbestand der Betriebszulassung des Fahrzeugs das Software-Update voraussetzt und der Kläger nicht ohne unerhebliches Risiko für die Betriebszulassung des Fahrzeugs auf das Update verzichten konnte (dazu ausführlich OLG Köln, aaO). Der Kläger muss in jedem Fall konkrete Sachmängel darlegen, die auf das Software-Update als Maßnahme zur Nacherfüllung zurückgehen sollen. Dies ist geschehen.

Die Beweislast der Beklagten zu 2) folgt daraus, dass ein Schaden im Sinne des § 826 BGB bereits mit Vertragsschluss eingetreten ist. Das Software-Update vermag allenfalls den Schaden entfallen zu lassen (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). Dafür trägt sie die Darlegungs- und Beweislast.

III.

Den Parteien wird aufgegeben, binnen einer Frist von vier Wochen geeignete Sachverständige vorzuschlagen, welche bereit und fachlich in der Lage sind, die Begutachtung durchzuführen.

Von den Beklagten ist ein Auslagenvorschuss für den Sachverständigen in Höhe von 125.000,00 EUR bei der Zahlstelle einzuzahlen. Die Höhe des Vorschusses ergibt sich daraus, dass in einem gleichgelagerten Verfahren der Kammer der Sachverständige Prof. Dr. Q1 die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung mit einem Betrag in Höhe von bis zu 150.000,- € beziffert hat.

Für die Einzahlung des Vorschusses wird ebenfalls eine Frist von vier Wochen gesetzt.

IV.

Ferner wird den Beklagten aufgegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Wirkungsweise der ursprünglich, d.h. vor dem Software-Update zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates sowie des im Zusammenhang damit eingebauten Strömungsgleichrichters in allen Einzelheiten darzutun. Die Beklagten müssen dazu zwar nicht die ihr eventuell nicht bekannten Programmierungen für die Motorsteuerung darlegen, sie müssen aber die Wirkung derselben auf die übrigen Teile des Motors so konkret darlegen, dass ein Sachverständiger die unterschiedlichen Einwirkungen auf die Bauteile des Motors und des gesamten Fahrzeugs auch in ihrem Ausmaß erkennen und nach ihrer Wirkung beurteilen kann.

Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/lg_muenster/j2019/11_O_117_18_Beschluss_20190329.html - DE:LGMS:2019:0329.11O117.18.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum