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Die Ablehnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wenn die Verneinung der erforderlichen Gefahrenprognose auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Die Gefährlichkeitsprognose muss einen längeren Zeitraum in den Blick nehmen und auch den Umstand einbeziehen, dass in absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist, selbst wenn im Urteilszeitpunkt eine Stabilisierung eingetreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |