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Die Einziehung eines zur Tatbegehung gebrauchten PKW nach § 74 Abs. 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und im Wege einer Gesamtbetrachtung der Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz vom 13. April 2017. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |