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Der Kläger kann im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft den Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten im eigenen Namen für seine Rechtsschutzversicherung geltend machen, wenn diese ihn dazu ermächtigt hat und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Rechtsverfolgungskosten sind ersatzfähig, wenn die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich gehalten werden durfte. Der Gegenstandswert für die Berechnung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten richtet sich nach den tatsächlichen Mangelbeseitigungskosten der Nacherfüllung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |