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Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche nicht der erteilten Typengenehmigung und verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, ist nicht hinreichend substantiiert. Allein der Umstand, dass ein Motor einer bestimmten Baureihe verbaut ist, begründet nicht die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wenn für den konkreten Fahrzeugtyp keine Beanstandungen oder Rückrufe vorliegen. Ein Beweisantritt durch Sachverständigengutachten ist bei fehlendem substantiierten Vortrag unzulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |