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Landgericht Köln v. 13.03.2019: Anforderungen an die Substantiierung einer Klage wegen unzulässiger Abschalteinrichtung im Dieselskandal




Das Landgericht Köln (Urteil vom 13.03.2019 - 26 O 167/18) hat entschieden:

   Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche nicht der erteilten Typengenehmigung und verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, ist nicht hinreichend substantiiert. Allein der Umstand, dass ein Motor einer bestimmten Baureihe verbaut ist, begründet nicht die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wenn für den konkreten Fahrzeugtyp keine Beanstandungen oder Rückrufe vorliegen. Ein Beweisantritt durch Sachverständigengutachten ist bei fehlendem substantiierten Vortrag unzulässig.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche nicht der erteilten Typengenehmigung und verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, ist nicht hinreichend substantiiert.

Unstreitig sind bezüglich des konkreten Fahrzeugtyps des Klägers keine Beanstandungen durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgt und es unterliegt auch keinem Rückruf durch die Beklagte. Sofern der Kläger vorträgt, dass das Abgasverhalten seines Fahrzeuges im "Realbetrieb" nicht dem auf dem Prüfstand entspreche, verweist die Beklagte zunächst zu Recht darauf, dass in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt allein die Messungen auf dem Prüfstand zur Einhaltung der Normen zugrunde zu legen waren und die dort erzielten (mitzuteilenden) Abgaswerte im "normalen Betrieb" regelmäßig nicht einzuhalten waren. Dass unter diesen vorgegebenen Bedingungen maßgebliche Grenzwerte nicht eingehalten worden wären, trägt der Kläger ersichtlich nicht vor. Allein der Umstand, dass in dem klägerischen Fahrzeug unstreitig ein Motor mit der Reihenbezeichnung XX 000 eingebaut ist, begründet auch nicht seine Annahme, dass damit auch von dem Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sei. Wie von der Beklagten aufgezeigt, sind Motoren dieser Baureihe in verschiedenen Fahrzeugtypen eingebaut, und es sind Beanstandungen mit Rückrufen nur bezüglich einzelner Fahrzeugtypen aus bestimmten Produktionszeiträumen erhoben worden, zu denen das klägerische Fahrzeug unstreitig nicht zählt. Die Tests anderer Fahrzeuge haben für den hier gegenständlichen Fahrzeugtyp keine Aussagekraft. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jeglichem substantiierten Vortrag des Klägers dazu, dass sein Fahrzeug eine sogenannte "Manipulationssoftware" aufweist, die - wie bei dem von der W AG konstruierten und vertriebenen Dieselmotor XX 000 - die Prüfbedingungen erkennt und die Abgasreinigung entsprechend steuert. Soweit er mithin offenbar lediglich mutmaßt, dass dies auch bei dem streitgegenständlichen Motorentyp und dessen Einbau in den von ihm erworbenen Fahrzeugtyp der Fall sei, ist seinem Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen, da dies auf eine unzulässige Ausforschung hinausliefe.

Damit hat der Kläger weder einen Mangel des Fahrzeuges in Form einer Abweichung der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434 BGB) vorgetragen noch eine deliktische Pflichtverletzung der Beklagten oder einen ihm entstandenen Schaden.

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht demzufolge ebenfalls nicht.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.

Streitwert: bis zu 45.000,- €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2019/26_O_167_18_Urteil_20190313.html - DE:LGK:2019:0313.26O167.18.00

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