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Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, das Einführen oder der Besitz von Gurtaufrollern mit einer an einem Rahmen um eine Achse drehbar gelagerten Gurtspule, einer Triebfeder, einer Blockiereinrichtung, einem Elektromotor und einem Rotor, bei denen zwischen Rotor und Gurtspule eine schaltbare Kupplung angeordnet ist, die in Abhängigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein vom Elektromotor geliefertes Drehmoment zur Vorstraffung des Sicherheitsgurts überträgt, eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 eines Patents darstellt und zu unterlassen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |