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Der Haftungsausschluss nach §§ 106 Abs. 3, 104, 105 SGB VII greift bei einem Arbeitsunfall, wenn zwei Arbeitnehmer unterschiedlicher Unternehmen eine gemeinsame Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet haben, die nicht lediglich parallel nebeneinander herlief oder zufällig zusammentraf. Eine gemeinsame Tätigkeit liegt vor, wenn ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf besteht, das sich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt und die Tätigkeiten ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |