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Die Kaufsache ist nicht mangelhaft i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn der PKW diejenige Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die vom Käufer nach der Art der Sache erwartet werden konnte. Dass die Grenzwerte der Norm für den Stickoxidausstoß im realen Fahrbetrieb in der Regel nicht eingehalten werden, ist allgemein bekannt und begründet keinen Sachmangel, solange die Abgaswerte auf dem Prüfstand ohne den Einsatz einer Manipulationssoftware eingehalten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |