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Ein Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte (Volkswagen AG) besteht nicht, wenn nicht die Beklagte, sondern ein Tochterunternehmen (hier: B AG als Herstellerin des Audi Q3) Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist und es an einer Einwirkung der Beklagten auf die Kaufentscheidung des Klägers fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |